EU-verfassung Nein! Ein tiefer Blick in die EU-verfassung! Volksabstimmung!

Dieser
Artikel ist bewusst in gemäßigter kleinschreibung plus der reformierten
deutschen rechtschreibreform geschrieben
.

„Arbeit-Zukunft“
hat sich stets gegen die neue Eu-Verfassung gewandt. Wir haben uns für eine volksabstimmung
über dieses projekt ausgesprochen. So sieht dies auch die mehrheit der
bundesdeutschen bürger. Mittlerweile fordern bereits bürgerliche politiker die
volksabstimmung, voran Edmund Stoiber. Das offizielle Berlin hält sich noch
zurück. Immer noch tragen leute wie Joschka Fischer, die in ihren
wahlprogrammen noch vollmundig für das plebiszit eintreten, nach wie vor ihre
bedenken vor.

Aber die
politische lage hat sich inzwischen soweit verändert, dass sich die arbeitenden
menschen ernsthaft mit der frage auseinandersetzen müssen: Wie erreichen wir
das recht auf volksabstimmung über diese verfassung? Denn diese frage ist
mittlerweile lösbar geworden!

Und welche
stellung sollen wir dieser verfassung gegenüber einnehmen?

 

Die
EU-Verfassung liegt als entwurf vor. Offizieller titel ist zurzeit: „Entwurf:
vertrag über eine verfassung für Europa“
. Dieser  wurde vom so genannten Europäischen Konvent
erarbeitet. Jetzt geht es in der EU darum, ihn rechtsgültig zu machen, was nur
durch beschlüsse der EU-mitgliedsstaaten geht. Herauskommen wird ein vertrag
zwischen staaten und keine von den europäischen völkern in gemeinsamer
revolutionärer anstrengung erkämpfte demokratisch-republikanische verfassung.

Hier ist eine
volksabstimmung in Deutschland zu fordern! Die herrschenden wollen diese
ratifizierung aber bislang nur im bundestag und bundesrat abwickeln.

 

Der
EU-Verfassung ist nach unserer auffassung die verfassung einer neuen
imperialistischen großmacht, die die rechte der arbeitenden menschen den
interessen der mächtigsten finanzkapital- und monopolverbände unterordnet.

Die
EU-Verfassung genügt selbst bürgerlichen standards nicht. Das Europäische
Parlament hat keine alleinige gesetzgebungskompetenz. Diese muss es sich mit
dem so genannten ministerrat teilen, dessen zusammensetzung von den regierungen
der mitgliedsländer bestimmt wird. Das heißt: mittelbar können sich Europas
regierungen zugriff auf legislative prozesse verschaffen, auf die sie nach der
bürgerlichen theorie der gewaltenteilung eben gerade keinen zugriff haben
sollten. Hier zeigt sich die immer stärker werden tendenz zur politischen
reaktion auch im inneren, die bereits Lenin dem imperialismus nachwies.

 

„Das Europäische
Parlament wird gemeinsam mit dem Ministerrat als gesetzgeber tätig und übt mit
ihm die haushaltbefugnisse aus…“ (EU-Verfassung, art. 19 (1), offizieller
text s. 21).

 

Dies (und eine
exakt ungekehrte formulierung bezüglich des Ministerrats in artikel 22) ist die
offizielle definition der gesetzgebung im EU-verfassungsentwurf! Das parlament,
sonst in der bürgerlichen ideologie immer als repräsentant des souveräns, also
des volkes, ja als alleiniger gesetzgeber definiert, muss sich mit einem
zusammengewürfelten haufen von regierungsbeauftragten (vgl. EU-Verfassung, art.
22 und 23, offizieller text s. 23/24) einigen, wenn es ein gesetz  will! Gleichwohl sieht die EU-Verfassung
gesetze im echten sinne vor:

 

„Das Europäische
Gesetz ist ein gesetzgebungsakt mit allgemeiner geltung. Er ist in allen seinen
teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.“
(EU-Verfassung, art. 32 (1), offizieller text s. 33)

 

Im ministerrat
haben die regierungen zugleich ein sperrinstrument, wenn ihnen das treiben im
europaparlament nicht passt. Sie brauchen sich bloß mit dem parlament nicht
zueinigen, dann ist dessen Initiative vom tisch! Das gilt zwar auch umgekehrt,
aber die EU-Verfassung sieht offen eine reihe von möglichweiten vor,
entscheidende fragen ohne das parlament zu regeln!

Denn über und
neben dem parlament gibt es ein schwer durchschaubares system von organen der
union, die ohne das parlament tatsachen schaffen dürfen: Der Europäische Rat
(staats- bzw.  regierungschefs aller
mitgliedsstaaten plus der neue ratspräsident plus der präsident der kommision
plus   
nur beratend!    der neue zu schaffende eu-außenminister), der
bereits erwähnte Ministerrat , die Europäische Kommission. Hier werden
wichtigste dinge auch ohne Parlament gedeichselt, wenn es nach dieser
Verfassung ginge. Hier ist ein thema besonders aufschlussreich: Großmacht
Europa!

 

Großmacht
Europa!

 

Hier
aufschlussreichste Zitate aus artikel 39:

 

„Die EU verfolgt
eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf … einer immer
stärkeren konvergenz“ (übereinstimmung, die red.) „ des handels der
mitgliedsstaaten beruht.“ (art. 39 (1), s. 37).

„Der Europäische
Rat bestimmt die strategischen Interessen der union und legt die ziele ihrer
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest. Der Ministerrat gestaltet diese
politik …“ (EU-Verfassung, art. 39 (2), offizieller text s. 37).

„… Europäische
Gesetze und Rahmengesetze sind ausgeschlossen.“ (EU-Verfassung, art. 39 (7),
offizieller text s. 38).

„Das Europäische
Parlament wird zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik regelmäßig gehört und über die
entwicklung auf dem laufenden gehalten.“ (EU-Verfassung, art. 39 (6),
offizieller text s. 37)

 

Die
zusammenschau dieser paragrafen zeigt das bestreben der in der union
zusammenstrebenden staaten und ihrer regierungen, wichtigste fragen ohne
parlament zu entscheiden, also selbst nach bürgerlichem standard dem zugriff
des volkes zu entziehen. Besonders pikant in diesem zusammenhang ist der clou
dieser textstellen, nämlich dass „Europäische Gesetze“ hier ausgeschlossen
sind. Man möchte glauben, dass die im oben zitierten rahmen getroffenen
beschlüsse nur geringes gewicht haben, eben weil sie keine gesetze sind. Nein,
das gegenteil ist der fall: Die EU-Verfassung lässt keinen zweifel an der
verbindlichkeit dieser „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“. Diese
Bestimmung zielt deshalb genau darauf ab, diesen politikbereich dem Zugriff des
gewählten parlaments zu entziehen, denn nur bei gesetzen und rahmengesetzen
verfügt das parlament über ein vetorecht. Ansonsten kann es mitschwätzen, aber
nichts entscheiden!

Ist aber das
parlament außen vor, entscheiden die regierungen, die staats- und
regierungschefs. Diese bestimmen zwar einstimmig, was den beschluss natürlich
erschwert. Das darf man nicht außer acht lassen. Aber hier sind wir dann im
bereich des machtgerangels zwischen imperialistischen staaten. Hier zählen
finanz- und kapitalstärke, militärische stärke und aggressivität. Hier werden
koalitionen geschlossen und aufgelöst. Aber hier wird erpresst und werden
ergebnisse im vorfeld der entsprechenden konferenzen vorbereitet, werden
geldsummen geboten und in die höhe gefeilscht. Kurz: hier setzt sich
letztendlich das jeweils stärkste kapital bzw. die jeweils stärkste europäische
macht durch, wenn es zum einstimmigen beschluss kommt.

 

Von der
„Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ zum einsatz europäischer truppen!

 

„Die gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler bestandteil der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der union die auf zivile
und militärische mittel gestützte fähigkeit zu operationen.“ (EU-Verfassung,
art. 40 (1), offizieller text s. 38)

 

Auf in den
Krieg!, heißt dies im Klartext. Was sind „auf militärische mittel gestützte
Operationen“ anderes als Kriegseinsätze? Und dass dies kein abwegiger verdacht
ist, kann man tagtäglich in der Öffentlichkeit, in den politischen Diskussionen
der mächtigen in Berlin, London, Paris, Brüssel etc. verfolgen!

Natürlich wird
dieser artikel mit dem üblichen gerede von friedenssicherung oder
konfliktverhütung garniert. Man braucht sich aber nur vor augen halten, dass
teile der „militärischen mittel“, auf die sich die union stützen will, nämlich
die britische, die polnische, die italienische, die portugiesische, die
dänische, die niederländische Armee genau unter solchen propagandaphrasen im
Irak-krieg stehen, wo sie den widerstand niederzuhalten haben, und dass diese
bereits durch „friedenssichernde“ folterpraktiken aufgefallen sind.

Natürlich sind
sich die damen und herren des Europäischen Konvents bewusst gewesen, in was für
ein knäuel von zwischenstaatlichen, von zwischenimperialistischen widersprüchen
sie hier hineingreifen. Dem tragen sie in artikel 40 (2)(s. 38) ausführlich
rechnung. Hier ist die rede von den verpflichtungen aus der NATO-mitgliedschaft
einzelner mitglieder, vom „besonderen charakter der sicherheits- und
verteidigungspolitik bestimmter mitgliedsstaaten“ etc. Das sind natürlich
hemmnisse sowohl für die „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ als auch
für die „Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ Aber das bremst
nicht ihre begehrlichkeiten:

 

„Die
mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre militärischen fähigkeiten schrittweise
zu verbessern. Es wird ein Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und
militärische Fähigkeiten eingerichtet…“ (art. 40 (3), s. 39), das allerhand
aufgaben bis hin zur durchführung von maßnahmen „zur stärkung der industriellen
und technologischen grundlage des verteidigungssektors“(ebenda) beinhaltet.

 

Hier wird die
europäische großmacht vorbereitet, in der sich einige Staaten, voran
Deutschland und Frankreich, Großbritannien und Italien, aber längst auch Mächte
wie Spanien oder Polen ehrgeizig um das sagen balgen.

Dabei konnte an
dieser stelle nur ein ganz oberflächlicher einblick in das geflecht von
bestimmungen aus zahllosen artikeln gegeben werden, die diesen politikbereich
betreffen. Es sind noch zahlreiche andere details zu diskutieren, was diesen
Artikel sprengen würde.

Hier bietet sich
eine durchaus bedrohliche zukunftsaussicht. Und wir können den bürgerinnen und
bürgern, sowohl in der BRD als auch in Europa nur empfehlen, hier ihr „Nein!“
zu sagen.

Dies wird umso
deutlicher, wenn man einen weiteren Aspekt der EU-Verfassung, den wir bereits
früher beleuchteten. Die wirtschaftpolitik.

 

Freies schalten
und walten für das kapital, weg mit den „wettbewerbsbremsen“!

 

Natürlich
beschwört die EU-Verfassung in einem ganzen teil, dem „Teil II“, der „Charta
der Grundrechte der Union“ den in bürgerlich-demokratischen Staaten üblichen
Kanon an Grundrechten und Freiheiten. Die todesstrafe wird untersagt, sklaverei
und leibeigenschaft verboten, „eugenische praktiken“ und das „reproduktive
klonen“ werden untersagt. Die EU verspricht den schutz personenbezogener daten,
will die „gleichheit von männern und frauen in allen bereichen, einschließlich
der beschäftigung, der arbeit, und des arbeitsentgelts“ sicherstellen. Dies ist
bürgerlich-demokratischer Standard. Und die wirklichkeit?

Auch hier ist
die bereits bekannte kritik anzubringen, dass diese verfassung kein „recht auf
arbeit“ kennt. Dafür wurde aber die „Unternehmerische Freiheit“ keineswegs
vergessen, erst recht nicht das „Eigentumsrecht“. Es ist interessant, dass
aller möglicher „sozialer klimbim“, wie es das deutsche grundgesetz aus
bekannten historischen gründen hier und da enthält, im verfassungsentwurf
fehlt. Eine sozialverpflichtung des eigentums gibt es nicht, lediglich die
möglichkeit, dass „die nutzung des eigentums …  gesetzlich geregelt werden“ kann, „soweit
dies für das wohl der allgemeinheit erforderlich ist.“ (art. II-16 und II-17,
s. 67 f.)

Aber trotz
dieser typisch, ja klassisch bürgerlichen Einschränkung scheint man es doch mit
dem üblichen standard zu tun zu bekommen.

 

Erst näheres
hinschauen belehrt einen eines schlechteren:

 

Außerhalb der
grundrechtscharta, bereits im einleitungsteil „Definition der Ziele der Union“,
werden umfangreich diese werte bemüht. Nach artikel 2 gründet sich die union
auf die achtung „der menschenwürde, freiheit, demokratie, gleicheit,
rechtsstaatlichkeit und die wahrung der menschenrechte…“

Nach artikel 3
(1)gelten frieden und das wohlergehen der völker als ziele. Aber dann schneidet
Absatz (2) wie ein messer in diese falsche Idylle:

 

„Die union
bietet ihren bürgerinnen und bürgern einen raum der freiheit, der sicherheit
und des rechts ohne binnengrenzen und einen binnenmarkt mit freiem und
unverfälschtem wettbewerb.“ (EU-Verfassung, art. 3 (2), offizieller text s. 9)

 

Noch deutlicher
wird folgende Stelle:

 

„Der freie
personen-, waren-, dienstleistungs- und kapitalverkehr sowie die
niederlassungsfreiheit werden innerhalb der union und von der union gemäß der
verfassung gewährleistet“ (EU-Verfassung, art. 4 (1), offizieller text s. 10)

 

Durch diese
beiden formulierungen wird in dieser verfassung zusammengespannt, was
miteinander unvereinbar ist. Ein freier, unverfälschter wettbewerb wird gerade
die sozialen sicherheiten der bürger zerstören. Schon jetzt ist bekannt, dass
die EU gerade im namen des freien waren-, dienstleistungs- und kapitalverkehrs
die öffentlichen sektoren wie nahverkehr, gesundheits- und bildungswesen,
wasser- und energieversorgung genau diesem freien wettbewerb unterwerfen will
mit bereits bekannt negativen folgen. Schon heute wird in vielen regionen und
städten in Deutschland, Europa und der welt der widerstand gegen diese politik
organisiert, die die sicherheit und zukunft der bürger gerade untergräbt und
gefährdet. Was wir zum leben brauchen, soll zunehmend zum gegenstand der profitmacherei
gemacht werden. Das ist der wahre inhalt dieser bestrebungen.

Dies wird
besonders deutlich bei der definition der zustänigkeiten der union.:

 

„Weist die
verfassung der union für einen bestimmten bereich ausschließliche zuständigkeit
zu, so kann nur sie gesetzgeberisch tätig werden und rechtlich bindende
rechtsakte erlassen; die mitgliedsstaaten dürfen in diesem falle nur tätig
werden, wenn sie von der union dazu ermächtigt worden sind, oder um von ihr
erlassene Rechtsakte durchzuführen.“ (art. 11 (1), s. 16)

 

Hier wird der
Text direkt diktatorisch! Hier werden ganz kalt gestaltungsansprüche der
europäischen Völker abgebügelt. Es gibt natürlich auch die zwischen union und
mitgliedsstaaten geteilte zuständigkeit (art. 11 (2), s. 16), aber die alleinige
zuständigkeit, so wie sie eben vorgestellt wurde, verlangt die union laut text
in einigen fällen:

 

„Die union hat
ausschließliche zuständigkeit für die festlegung der für das funktionieren des
binnenmarktes erforderlichen wettbewerbsregeln ….“ (art. 12 (1), s. 17)

 

Man muss sich
klarmachen, dass es wohl keine gesetzgebung im zusammenhang mit einer ware oder
dienstleistung gibt, die nicht die wettbewerbsregeln erfasst oder beeinflusst.
Sei es die verwendung von genmanipulierten 
lebewesen oder ihrer rohstoffe, sei es das verbot bestimmter chemischer
substanzen in lebensmitteln oder in der produktion, sei es die ausschreibung
oder nicht-ausschreibung bestimmter öffentlicher dienstleistungen   
verkehr, gesundheit, bildung, energie wurden bereits erwähnt    ,
seien es gesetze zum umweltschutz oder zur arbeitssicherheit, sei es die
gewährung oder nicht-gewährung von subventionen 
   nichts, was nicht unter diesen
titel: „festlegung der wettbewerbregeln für den binenmarkt“ passen würde.

 

Und hier reklamiert
die union mit ihrem undemokratischen strukturen die alleinige zuständigkeit.

Und das heißt,
wie bereits gezeigt: Selbst eine mehrheit im europaparlament für bestimmte
soziale oder ökologische maßnahmen garantiert nicht, dass diese durchgesetzt
werden. Das parlament braucht den ministerrat, und dieser wird von den
regierungen bestimmt. Und diese agieren zur zeit absolut neoliberal,
sozialräuberisch    siehe Agenda 2010 und Hartz-gesetze in
Deutschland. Es wird deutlich, dass der Sozialabbau bei uns mit der EU koordiniert
wird!

Und gerade, wenn
es um den wettbewerb geht, agieren die europäischen Regierungen antiökologisch:
immer häufiger werden landwirtschaftliche gen-versuche genehmigt, die nächste
generation der atomkraftwerke wird überall offen vorbereitet. Diese politik
beherrscht den ministerrat.

Hier sind alle
bedenken gerechtfertigt. Binnenmarkt im sinne eines unverfälschten
wettbewerbs    das kann kein bewusster vertreter und keine
bewusste vertreterin von interessen arbeitender menschen gut heißen, weder der
interessen von arbeitern/innen und angestellten, noch der bauern und selbst von
interessen vieler selbständiger.

 

Welche rechte
hat wer?

 

Die schwache
stellung des einzigen von den Bürger/innen der union bestimmten organs, des
parlaments wurde bereits beleuchtet. Dass es in der sicherheits- und
militärpolitik offen hintergangen werden kann, wurde deutlich gemacht.

Hinzu kommen in
ihren auswirkungen kaum überschaubare rechte der Europäischen Kommision, des
Europäischen Rates, eines neu zu schaffenden Europäischen Aussenministers und
und und. Hier für diesmal ein letztes Beispiel aus dem text des
verfassungentwurfs:

 

„In fällen, in
denen gemäß teil III Europäische Gesetze und Rahmengesetze vom ministerrat nach
einem besonderen rechtssetzungsverfahren angenommen werden müssen, kann der
Europäische Rat nach einem prüfungszeitraum von mindestens sechs monaten von
sich aus einstimmig einen Europäischen Beschluss“ (also kein gesetz, an dem das
parlament zumindest beteiligt sein muss) „erlassen, wonach diese Europäischen
Gesetze oder Rahmengesetze nach dem ordentlichen gesetzgebungsverfahren
erlassen werden können. Der Europäische Rat beschließt nach anhörung des
Europäischen parlaments und unterrichtung der nationalen parlamente. …“ (art.
24 (4), s. 25)

 

Es kann hier
nicht darum gehen, diesen text genau zu interpretieren, sondern einstweilen nur
darum zu zeigen, wie undurchschaubar für die unionsbürger/innen dieses
institutionelle geflecht ist. In dem Zitat geht es offenbar darum, dass der
Europäische Rat der staats- und regierungschefs (einschließlich des
Ratspräsidenten und des komissionspräsidenten und des EU-außenministers) in
einem zeitaufwändigen und komplizierten verfahren betimmte projekte dem
„ordentlichen gesetzgebungsverfahren“ zuführen kann, weil diese normalerweise
einem besonderen rechtssetzungsverfahren unterliegen. Allein die Tatsachen,
dass es neben dem „ordentlichen rechtssetzungsverfahren“ ein „besonderes“ gibt,
sollte hellhörig machen. Am ordentlichen Verfahren ist das Parlament beteiligt,
am besondern nach art 24 nur der ministerrat

 

Aus alledem
ergibt sich für uns, dass diese verfassung abgelehnt gehört. Sie schwächt die
wenigen formalen rechte, die die „Unionsbürger/innen“, also Europas völker in
ihren staaten haben, auf Europaebene und übergibt sie einem Geflecht von
Institutionen, in denen die Interessen der staaten, der monopole und banken,
der wirtschaftlich mächtigen das sagen haben. Das system der EU-organe legt
sich wie ein schwer durchschaubares geflecht von interessen und kompetenzen vor
die klare sicht auf die maßnahmen, die man uns zumutet.

 

Deshalb sollten
wir dieses verfassungsprojekt zurückweisen und ablehnen.

 

Wenn jetzt
bestimmte damen und herren, Stoiber voran, die volksabstimmung fordern, muss
eine Volksbewegung her, die diese forderung durchsetzt. Alle, die die
EU-verfassung und diese EU ablehnen, sollten die jetzt aufkommende
protestbewegung gegen den sozialabbau und gegen Hartz IV solidarisch
untertützen und auch dort die kritik an der EU vorantreiben. Es ist eine
einheitliche politik, die Schröder und co in Berlin sowie in Brüssel betreiben.

Lernen wir,
unsere probleme nicht immer schön getrennt zu verfolgen, hie protest gegen
Hartz, da protest gegen die EU, hie protest gegen tarifbrüche, lohnraub und
arbeitszeitverlängerung, dort protest gegen das bauernlegen. Entwickeln wir die
Fähigkeiten, all dies zusammen zu sehen und gemeinsam zu bekämpfen als kampf
gegen eine einheitliche, umfassende politik unserer herrschenden, der mächtigen
von bank, börse und kapital, die diese gemeinsam mit regierungen in bund und
land vorantreiben. Schauen wir dabei über die grenzen, auch dort gibt es diese
proteste, agieren wir immer mehr gemeinsam!

 

ft.

 

Quelle für die
EU Verfassung:

 

Europäischer
Konvent: Entwurf eines Vertrag über eine verfassung für Europa.

Luxemburg: Amt
für amtliche Veröffentlichungen de Europäischen Gemeinschaften

 

2003           
  VIII 
  17,6  x  25
cm

ISBN 92 – 78 – 40195 – 1

 

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