Kündigungsschutz (§15 Kündigungsschutzgesetz)

Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats ist unzulässig. Der Kündigungs­schutz gilt ebenfalls für die Mitglieder des Wahlvorstandes ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung; der Schutz eines Wahlbewerbers gilt vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahl­vorschlags jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der Kündigungsschutz er­lischt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist berechtigen.