Wie groß ist ein Betriebsrat?


Für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist die Größe des Betriebs ausschlaggebend. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) spricht von der Zahl der in der Regel wahlberechtigten Arbeitnehmern. In Paragraph 9 BetrVG entält eine Aufstellung, die die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder festlegt:

5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer – eine Person

21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer – 3 Betriebsratsmitglieder

51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer – 5 Betriebsratsmitglieder

101 bis 200 Arbeitnehmern – 7 Betriebsratsmitglieder

Diese Liste wird im § 9 BetrVG bis zur Belegschaftsstärke von 9.000 Arbeitnehmern (35 Betriebsräte) festgeschrieben. Für größere Betriebe erhöht sich dann pro 3.000 Arbeitnehmer die Zahl der Betriebsräte um 2 Mitglieder.

 

Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht

In Betrieben in denen ein Betriebsrat gewählt wird, der mindestens drei Mitglieder hat, muss das sog. Minderheitengeschlecht bei der Betriebsratswahl mindestens seinem Anteil entsprechend berücksichtigt werden. Dem Minderheitengeschlecht steht eine vor der Wahl berechnete Anzahl von Betriebsratssitzen zu, die vor der Wahl berechnet werden und im Wahlaushang bekannt gegeben werden muss.

Zur Berechnung der Anzahl der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht wird das sogenannte Höchstzahl-Verfahren (d´Hondtsche System) angewandt.

Dies lässt sich am besten durch ein praktisches Beispiel erklären:

In einem Betrieb arbeiten 147 Arbeitnehmer, davon 121 Frauen und 26 Männer. Der Betriebsrat besteht gemäß § 9 BetrVG aus 7 Mitgliedern.

 

121 beschäftigte Frauen

121 geteilt durch 1 = 121

121 geteilt durch 2 = 60,5

121 geteilt durch 3 = 40,3

121 geteilt durch 4 = 30,3

121 geteilt durch 5 = 24,2

121 geteilt durch 6 = 20,2

121 geteilt durch 7 = 17,3

26 beschäftigte Männer

26 geteilt durch 1 = 26

26 geteilt durch 2 = 13

26 geteilt durch 3 = 8,7

 

Unterstrichen sind die höchsten Teilzahlen. Sechs Höchstzahlen entfallen auf die Frauen, eine Höchstzahl auf die Männer. Dem Minderheitengeschlecht – in diesem Fall sind das die Männer – steht also mindestens ein Sitz im Betriebsrat zu.